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Tischlerei Lambrecht GmbH
Max-Born-Str. 12
14480 Potsdam
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E-Mail: tischlerei.lambrecht@gmail.com
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2.2) Wir geben Ihre Daten gegebenenfalls weiter an:
Angeschlossene Unternehmen – Unternehmen, die über gemeinsames Eigentum oder Kontrolle einen Bezug zu Tischlerei
Lambrecht GmbH haben.
Geschäftspartner – vertrauenswürdige Unternehmen, die Informationen oder Leistungen über Produkte und Dienste
bereitstellen, die für Sie von Interesse sind, sofern Sie dem ausdrücklich zugestimmt haben.
Dienstanbieter – Unternehmen, die Dienste im Namen von Tischlerei Lambrecht bereitstellen.
Strafverfolgungsbehörden – wenn wir dazu verpflichtet sind oder um Tischlerei Lambrecht und seine Nutzer zu schützen.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Diese Bedingungen sind Grundlage des Vertragsverhältnisses mit der Tischlerei Lambrecht GmbH, Geschäftssitz
Max-Born-Str. 12, 14480 Potsdam und Bestandteil des Vertrages im Bereich Tischlerei.
1). Allgemein
Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, auch dann, wenn der
Kunde eigene Geschäftsbedingungen mitteilt. Bedingungen der Kunden binden uns nicht. Insbesondere die Lieferung bedeutet
keine Zustimmung zu den Bedingungen der Kunden. Mit Vertragsschluss erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass allein die
hier folgenden Bedingungen für die Abwicklung des Vertrages gelten.
2). Angebote und Vertragsabschluss
2.1) Wir produzieren, verkaufen und liefern Möbel, die nach Wünschen des Kunden hergestellt oder im Rahmen von
Kleinserien oder Standardformaten produziert und auf die Bedürfnisse des Kunden angepasst werden. Neben diesen AGB
finden daher die jeweiligen gesetzlichen Regelungen Anwendung.
2.2) Dieser Vertrag ist entweder ein Kaufvertrag oder ein Werkvertrag. Ergänzend zu den werkvertraglichen Regelungen
finden die §§ 631 ff. BGB sowie die anwendbaren Regeln der VOB/C Anwendung. Die VOB/B finden nur insoweit Anwendung,
wie die Geltung der VOB/B bei Verträgen mit Unternehmern gesondert vereinbart wurde, im Übrigen gelten die nachfolgenden
Bestimmungen. Soweit nicht anders vereinbart, gelten bei Abweichungen bei Verträgen mit Unternehmern die nachfolgenden
Bestimmungen vorrangig vor den VOB/B.
2.3) Der Vertrag kommt verbindlich zustande, wenn uns der Kunde innerhalb einer Angebotsfrist von 4 Wochen das durch uns
erstellte Angebot unterzeichnet zurück schickt (Annahme). Die fristgemäße Absendung der Annahme durch den Kunden
(Datum des Poststempels oder E-Mail Versanddatum) genügt. Wir behalten uns vor, Annahmeerklärungen, die uns nach der
4-wöchigen Angebotsfrist erreichen, zu prüfen und gegenüber dem Kunden zu bestätigen.
2.4) Soweit keine Individualregelung getroffen wird, gilt das bestätigte Angebot. Der Kunde findet eine Projektbeschreibung im
Angebot. Mündliche Absprachen werden wir umgehend bestätigen. Diese gelten als verbindlich, soweit der Kunde der
Absprache nicht unverzüglich widerspricht.
2.5) Ergeben sich aus Sicht des Kunden nach Übersendung des Angebots Unklarheiten oder Abweichungen, ist er
verpflichtet, uns diese unverzüglich mitzuteilen. Änderungen des Vertrages können von beiden Seiten mit Zustimmung der
jeweils anderen Seite erfolgen. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist.
Die Änderung ist erforderlich, wenn z.B. die angebotene Holzart nicht mehr verfügbar ist oder Einzelteile nicht mehr lieferbar
sind. Änderungen und Unklarheiten werden in jedem Fall erst dann ausgeführt, wenn der Kunde diesen Änderungen und
etwaigen Preisanpassungen zugestimmt hat.
2.6) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen, wie z.B. Kalkulationen,
Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich
gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2.7). Zusagen von Mitarbeitern
Wenn unser Unternehmen auch nach dem Konsumentenschutzgesetz Zusagen von Mitarbeitern unseres Unternehmens binden
können, wird im Interesse einer klaglosen Geschäftsabwicklung darauf aufmerksam gemacht, dass es Mitarbeitern unseres
Unternehmens verboten ist, von diesen Bedingungen abweichende Zusagen zu machen.
3). Maßangaben durch den Kunden
3.1) Werden vom Kunden Pläne bereitgestellt oder Maßangaben gemacht, so haftet er für deren Richtigkeit. Wir werden bei
übermittelten Daten eine Prüfung auf offenbare Fehler soweit möglich vornehmen. Erweist sich ein Plan oder eine Maßangabe
des Kunden als unrichtig, so werden wir den Kunden unverzüglich unterrichten und ihn um entsprechende Weisung ersuchen.
Die bis dahin aufgelaufenen Kosten und die Kosten für erforderliche Änderungen trägt der Kunde. Erteilt der Kunde innerhalb
von 2 Wochen keine Anweisung, so gerät der Kunde in Annahmeverzug. Etwaige Verzögerungen und deren Folgen gehen zu
Lasten des Kunden.
4). Preise und Zahlungen
4.1) Die Preise ergeben sich aus dem Angebot bzw. aus der Leistungsbeschreibung und verstehen sich ohne jeden Abzug,
d.h., sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk zuzüglich der Kosten für Verpackung
und zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit möglich und bekannt, werden die voraussichtlichen
Kosten der Verpackung und die Umsatzsteuer im Angebot ausgewiesen.
4.2) Wir erlauben uns bei Auftragserteilung eine Anzahlung in der Höhe von max. 50% der Gesamtsumme aus dem Angebot
zu verlangen, soweit dies in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot bestimmt oder vereinbart wurde. Die
werkvertraglichen Rechte des Kunden nach § 632a BGB werden davon nicht berührt.
4.3) Wir können den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung oder der Stellung einer Sicherheit (Bürgschaft,
Hinterlegung u.ä.) abhängig machen.
4.4) Soweit nach Vertragsschluss Materialpreise oder Kosten der Entsorgung um mehr als 10% steigen, sind wir berechtigt,
die Preise nach Mitteilung gegenüber dem Kunden und nach dessen Zustimmung anzupassen. Die Zustimmung gilt als erteilt,
sofern der Kunde der Erhöhung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Mitteilung ausdrücklich widerspricht.
4.5) Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag frei verfügen können.
4.6) Barzahlungen können nur gegen Quittung und Firmenaufdruck und Unterschrift in unseren Geschäftsräumen erfolgen.
Montagekräfte und sonstige Mitarbeiter sind nur dann berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen, wenn dies zuvor
gesondert schriftlich vereinbart wurde.
4.7) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Bei Zahlungsverzug
entfallen etwaige vereinbarte Rabatte und Skonti-Beträge/Regelungen für die Zukunft.
5). Termine und Fristen, Verzug und Erfüllungsverweigerung des Kunden
5.1) Ausführungsfristen und Ausführungsdauer sind in der Leistungsbeschreibung bzw. dem Angebot aufgeführt. Der Beginn
der Arbeiten wird mit dem Kunden gesondert abgestimmt. Über den Abschluss der Arbeiten wird der Kunde benachrichtigt.
5.2) Werden die vereinbarten Fristen und Termine schuldhaft nicht eingehalten, so ist der jeweiligen Partei eine angemessene
Frist zur Leistung zu setzen.
5.3) Im Falle des Annahmeverzugs sind wir berechtigt, eine Pauschale für die Kosten einer Einlagerung der Waren in Höhe
von 1 % des Kaufpreises der eingelagerten Waren pro angefangene Woche, mindestens jedoch 20,00 Euro je angefangene
Woche, zu verlangen, höchstens 5 % des Kaufpreises.
6). Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1) Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung
geregelten Pflichten ergibt. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Erklärungen rechtzeitig abzugeben und erforderliche
Zustimmungen nicht unbillig zu verweigern.
6.2) Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Unterlagen, Zeichnungen, Beschreibungen und Wünsche rechtzeitig vor Beginn
der Arbeiten mitzuteilen und die Baufreiheit bei Beginn und während der Arbeiten sicherzustellen. Etwaige behördliche
Genehmigungen sind durch den Kunden beizubringen.
7). Lieferung /Lieferverzögerung
7.1) Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf
unserer Seite oder eines unserer Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die
vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
7.2) Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
7.3) Können wir aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die
Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen in dem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
Wir behalten uns die Geltendmachung weiterer Verzögerungskosten vor.
7.4) Beim Anliefern setzen wir voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann. Mehrkosten, die
durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden von uns
gesondert berechnet.
7.5) Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Kunden bereitzustellen.
Treppen und Laufwege müssen passierbar und gegen Beschädigung geschützt sein.
7.6) Wird die Ausführung unserer Arbeiten oder der von uns beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der
Auftraggeber zu vertreten hat, so stellen wir die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung.
8). Abnahme werkvertraglicher Leistungen
8.1) Die Abnahme der Werkvertragsleistung erfolgt nach Fertigstellung am Ort der Leistung.
8.2) Teilabnahmen sind zulässig und finden nur statt, soweit die Leistung aus mehreren Einzelleistungen besteht, die einzeln
fertiggestellt werden können und für sich eine abgeschlossene Leistung darstellen.
8.3) Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
8.4) Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme
unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so sind wir verpflichtet jeweils unverzüglich eine
vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung
mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
8.5) Ist die Leistung nach dem Stand der Technik mangelfrei und verweigert der Kunde die Abnahme, so sind wir nach Ablauf
einer Nachfrist für die Abnahme von 7 Kalendertagen berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.
8.6) Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den
Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert haben. Die
Abnahmewirkung tritt 7 Werktage nach Zugang der Aufforderung ein
9). Leistungsänderungen
9.1) Änderungen und Ergänzungen des Angebots auf Wunsch des Kunden führen wir aus, sofern keine Mehrkosten entstehen.
Wir behalten uns eine Überprüfung des Angebots bzw. der Änderungen und Wünsche des Kunden und eine Preisanpassung,
bezogen auf das Angebot vor, soweit diese auf Fragen oder gewünschten Änderungen des Kunden basieren.
9.2) Wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, werden wir die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden
Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln, und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung
einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so sind wir berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
9.3) Sofern keine gesonderte Vereinbarung über Leistungsänderungen geschlossen wird, gilt unsere Mitteilung über die
Änderung und die Kosten als genehmigte Änderung der ursprünglichen Leistungsbeschreibung.
10). Mangelbegriff /Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
10.1) Wir weisen darauf hin, dass für den Werterhalt und die Dauerhaftigkeit, Funktionsfähigkeit unserer Produkte und Arbeiten
unsere Kunden insbesondere beachten sollten:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten,
– Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren,
– Anstriche innen wie außen (z.B. Fenster, Fußböden, Treppenstufen) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und
Witterungseinfluss und Nutzung nachzubehandeln.
Diese Arbeiten gehören nicht zu unserem Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene
Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch
Mängelansprüche gegen uns entstehen.
10.2) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere
bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien (Massivhölzer, Furniere,
Leder, Stoffe und ähnliches) liegen und üblich sind. Bei solchen Erscheinungen handelt es sich nicht um Mängel.
10.3) Holz kann sein Volumen ändern, was zu Verwerfungen, Passungenauigkeiten und Rissbildungen führen kann. Geölte
Oberflächen können ungleichmäßig aussehen. Diese Erscheinungen sind ebenso durch die Natur der Sache bedingt und
berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Mängelrechten oder zur Verweigerung der Abnahme.
10.4) Geringe Abweichungen von den Maßdaten zu liefernden Einrichtungsgegenstände sind handelsüblich und, soweit dem
Kunden zumutbar, auch zulässig.
10.5) Beim Verkauf von Serienmöbeln sind wir berechtigt, Waren mittlerer Art und Güte zu liefern. Als Waren mittlerer Art und
Güte in diesem Sinne gelten auch solche Gegenstände, die infolge Umstellung der Produktion des Herstellerwerks von den
ausgewählten Gegenständen geringfügig abweichen.
10.6) Natürliche Abnutzungen durch die Ingebrauchnahme der Sache stellen ebenfalls keinen Mangel dar. Dies gilt ebenso für
Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung oder Pflege entstehen.
10.7) Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen aufgrund von Mängelrügen zurückzuhalten, es sei denn, die zurückgehaltene
Zahlung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den geltend gemachten Mängeln.
10.8) Durch den fachgerechten Einbau moderner Fenster, Außentüren sowie Licht- und Sonnenschutzsystemen wird die
energetische Qualität des Gebäudes verbessert und die Gebäudehülle dichter. Um die Raumluftqualität zu erhalten und einer
Schimmelpilzbildung vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Be- und Entlüftung des Gebäudes nach DIN 1946-6
zu erfüllen. Ein insoweit eventuell notwendiges Lüftungskonzept, ist eine planerische Aufgabe, die nicht Gegenstand unseres
Auftrages ist und in jedem Fall vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen ist.
10.9) Der Kunde hat zum Schutz und Erhalt der gelieferten Bauteile (z.B. Fenster, Treppen, Parkett) für geeignete klimatische
Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) Sorge zu tragen.
11). Mangelrüge
11.1) Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen die Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder
bei Abnahme der Leistung in Textform rügen.
11.2) Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die weitergehenden Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
12). Mangelverjährung
12.1) Bei Verträgen mit den Kunden, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr.
Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt eine Verjährung der Gewährleistung von einem Jahr ohne
Rücksicht auf die Person des Vertragspartners.
12.2) Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder Ansprüche wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden oder soweit wir den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen haben.
13). Umsetzung der Gewährleistung
13.1) Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern.
13.2) Solange wir unseren Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommen, hat der Auftraggeber nicht das Recht,
Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt.
13.3) Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
13.4) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-,
Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte
Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung
entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
13.5) Eine Abnahme gilt bei Sonderanfertigungen auch als erfolgt, sofern ein Termin zur Abnahme nicht zustande kommt oder
die Möbel ohne förmliche Abnahme in Benutzung genommen werden.
14). Aus- und Einbaukosten
Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt für die Geltendmachung von Aus- und Einbaukosten.
15). Eigentumsvorbehalt
15.1) Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung unser Eigentum.
15.2) Der Kunde ist verpflichtet, uns Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände unverzüglich in Textform anzuzeigen
und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
15.3) Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
15.4) Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer
ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers
gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes an uns abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt
gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an uns ab.
15.5) Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt
der Kunde schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen
in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an uns ab.
15.6) Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Kunden bzw. im Auftrag des Kunden als wesentliche Bestandteile in
das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa
entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen
Nebenrechten an uns ab.
15.7) Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der
Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.
16). Eigentums– und Urheberrechte
16.1) An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie
sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
17). Zusatzarbeiten
17.1) Installationsarbeiten (Gas, Wasser, Elektrik usw.) werden von uns nicht ausgeführt. Soweit diese zur Leistungserbringung
erforderlich sind, ist der Kunde verpflichtet, einen entsprechenden Fachbetrieb zu beauftragen. Soweit der Kunde dies fordert,
werden wir einen Fachbetrieb zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten vermitteln.
17.2) Soweit die Installationsarbeiten mitbeauftragt werden, werden wir die Leistungen ausführen, soweit wir dazu fachlich in
der Lage sind. Zu diesen Leistungen gehören insbesondere der Einbau von Geräten wie insbesondere Waschmaschine,
Geschirrspüler, Kühlschrank und der Anschluss dieser Geräte an Elektronetze oder der Anschluss von Spülen und Geräten an
Wasseranschlüsse, oder Beleuchtungskörper. Sollte die Leistung nicht erbracht werden können, so werden wir einen
geeigneten Unterauftragnehmer mit der Durchführung beauftragen.
17.3) Soweit der Kunde die Ausführung notwendiger Installationsarbeiten verhindert oder verzögert (z.B. durch verzögerte
Beauftragung), tritt Annahmeverzug ein. Wir werden die Bereitstellung der Möbel rechtzeitig ankündigen.
18). Haftungsbegrenzung
18.1) Wir haften für die Verletzung von Leib, Leben, Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen.
18.2) Wir haften zudem für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) nach den gesetzlichen
Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, auf deren Erfüllung der Kunde im Rahmen der
ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages vertraut und vertrauen darf.
18.3) Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt davon unberührt.
18.4) In allen übrigen Fällen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit wir den Schaden nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich
verschuldet haben.
18.5) In der Höhe ist die Haftung, soweit zulässig, auf den üblicherweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
19). Streitbeilegung
Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
20). Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.
Ende der AGB der Tischlerei Lambrecht GmbH, Stand: Januar 2018